Satzung

Satzung

In der Fassung vom 18.05.2026

Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§1

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen PawBuddies Mauritius. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins und Verwirklichung
  1. Der Zweck des Vereins ist nach § 52 Absatz 14 der Abgabenordnung die Förderung des Tierschutzes.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Beschaffung von Mitteln für die Förderung des Tierschutzes.
  • Information der Öffentlichkeit über die Situation des Tierschutzes im Ausland.
  • Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen und -organisationen im In- und Ausland zur Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke.
  • Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgegriffenen Tiere, sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen.
  • Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere aus ausgesuchten Projekten im Rahmen der verfügbaren Pflegeplätze.
  • Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für Tiere aus ausgesuchten Projekten.
  • Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie der Überwachung der Tierhaltung.
  • Vermittlung gegen Schutzgebühr von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen oder Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen.

    3. Der Verein ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.

§3

  1. Der Verein mit Sitz in Koblenz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke gemäß § 2 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  6. Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Kopier- und Druckkosten und Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit (Webseite, Flyer etc.). Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  8. Bei Bedarf können Wahlämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über diese entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für deren Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

§4

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Es ist möglich aktives oder förderndes (stilles) Mitglied zu werden.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder unterstützen und fördern will, insbesondere durch Geld- und Sachspenden. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Es muss weiterhin angegeben werden, ob eine ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft beantragt wird. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§5

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. Die Fördermitgliedschaft kann wie die ordentliche Mitgliedschaft gekündigt werden.
  2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt
    • mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
  4. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§6

  1. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung des Mitglieds durch einen von ihm schriftlich Bevollmächtigten ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§7

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von jedem Mitglied bei seiner Aufnahme selbst festgelegt. Er darf jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrag liegen.
  3. Gehören mehrere Vereinsmitglieder einer Familie bzw. einem Haushalt an, kann der Beitrag wie folgt ermäßigt werden: Pro Familie bzw. Haushalt ist mindestens ein Jahresbeitrag zu entrichten.
  4. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  5. Jahresbeiträge können im Lastschriftverfahren eingezogen werden.

§8

  1. Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§9

Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Die Neubestellung des Vorstands erfolgt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit mindestens 50 Prozent der Stimmen fordert. Die Neuwahl muss dann binnen sechs Monaten durchgeführt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahl ergänzen. In das Vorstandsamt können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Den Vorstandsmitgliedern kann eine Vergütung gezahlt werden. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit freigestellt.
  6. Die Mitglieder des Vorstands sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich für den Verein sind.

§10

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen.
  2. Ordnungsgemäße Leitung des Vereins. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsmitglied zugewiesen sind.
  3. Führung der Geschäfte des Vereins selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung.
  4. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Erstellung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses
  5. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§11

Die Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, jedoch findet sie mindestens alle 2 Jahre statt.
  2. Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch ein Einladungsschreiben.
  3. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte E-Mail-Adresse gerichtet ist. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der postalischen Adresse und/oder E-Mail-Adresse dem Vorstand umgehend bekanntzugeben.
  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung und/oder die außerordentliche Mitgliederversammlung kann alternativ als hybride und virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden, sofern ausschließlich die Mitglieder des Vereins oder zugelassene Gäste Zugang haben. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
  6. Anträge auf Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  8. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  9. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Schriftführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  11. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  12. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§12

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Die Wahl und Abwahl des Vorstands
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  4. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
  5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  7. Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
  8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern

§13

  1. Es ist die Aufgabe des von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfers, die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu prüfen.
  2. Der Bericht ist schriftlich niederzulegen und muss dem Rechnungsprüfer spätestens 8 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres zur Prüfung vorgelegt werden. Der Rechnungsprüfer verpflichtet sich nach Vorlage des Berichts die Prüfung innerhalb 4 Wochen abzuschließen.
  3. Der Rechnungsprüfer darf nicht dem Vorstand angehören und wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

§14

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der 1. Vorsitzende alleinvertretungsberechtigter Liquidator.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für den Tierschutz.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§15

  1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung des Vereins ist beschränkt auf das Vereinsvermögen. Der Vorstand haftet bei Schäden im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§16

  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§17

  1. Die Satzung tritt im Zeitpunkt der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt die Satzung eigenhändig zu ändern, wenn bei der Anmeldung zum Registereintrag die angemeldete Satzung in einer Zwischenverfügung beanstandet wird und die Änderung notwendig ist, damit die Eintragung erfolgt. Dabei muss der Satzungszweck unberührt bleiben. Gleiches gilt bei Reklamationen der Finanzverwaltung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit.
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